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jura:schulgesetze

Schulgesetze

Diese Seite dient grundsätzlich der einfacheren Recherche, da die Gesetze wenig nutzerfreundlich abgelegt sind. Einzelne Themen (w.z.B. die rechtlichen Grundlagen Abmeldung vom Religionsunterricht) werden in die Tabelle eingepflegt.

Übersicht

Wenn möglich, wurde auf den Volltext des Gesetzes verlinkt.

Bundes-Land Schulgesetz-Volltext (Link) Grundlagen RU Abmeldung Besonderheiten
BB Brandenburgisches Schulgesetz- BbgSchulG §9 §9 II RU ist kein ordentliches Lehrfach.
BE SchulG für das Land Berlin1) §13 §13 V II RU ist kein ordentliches Lehrfach.
BW Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) §§96-100 §100 Wikipedia: In § 1 des Schulgesetzes wird festgelegt, dass die Erziehung auf Grundlage christlich-abendländlischer Werte erfolgen soll.
Art. 12 der Landesverfassung Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe […] zu erziehen.
BY Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Art. 46 §46 IV Die Rechtslage ist in Bayern übertrieben kompliziert (worden), siehe: Rechtliche Grundlagen für Religionsunterricht in Bayern (BY)
Art. 131 II der Landesverfassung : „Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung […]
Religionsmündigkeit tritt in Bayern faktisch erst mit 18 ein!
HB Bremisches Schulgesetz §7 §32 II RU ist zwar kein ordentliches Lehrfach, es gilt allerdings die Bremer Klausel. Faktisch heißt RU dann „Biblischer Geschichtsunterricht“ (§7 Bremisches Schulgesetz)
HE Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG ) §8 §8 III
HH Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) §7 §7 III
MV Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) §7 §7 II
NI Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) §124 §124 II Schön hier: „Auf die Empfindungen Andersdenkender ist Rücksicht zu nehmen (§ 3 Abs. 2 NSchG).2) - hier muss man nicht mal glauben, um geschützt zu sein.
NW Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) §31 §31 VI Wikipedia: Seit 2006 ist in § 2 Abs. 2 SchulG als Lernziel „Ehrfurcht vor Gott“ festgeschrieben. Dieser Verstoß gegen die Trennung von Kirche und Staat führte zu deutlicher Kritik.
Der RdErl. d. Kultusministeriums v. 13. 4. 1965 zu "Schulgottesdiensten" sieht die Nicht-Teilnahme und den Hinweis der Möglichkeit, welcher sich aus dem Grundgesetz ergibt, nicht einmal vor.
RP Schulgesetz (SchulG) Art. 34 Art. 35 Grund-, Haupt- und Sonderschulen sind christliche Gemeinschaftsschulen.3) und „Die Schule hat die Jugend zur Gottesfurcht […] zu erziehen.4)
SH Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) §7 §10
SL Gesetz Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz SchoG) §10 §14
SN Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) §18 §20
ST Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) §19 §20
TH Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) §46 §46

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