Schule und Religion
Auf dieser Seite tragen wir zur Zeit Information aus verschiedenen Quellen zusammen, zu Themen der rechtlichen Lage, Alternativen zum Religionsunterricht uns so weiter….
Aus der grundgesetzlichen Verpflichtung zur Trennung von Staat und Kirche1), haben Kirchen grundsätzlich nichts in der Schule zu suchen. In der Realität ist dem nicht so - neben dem maßlosen Eingriff in Form des von ihnen geregelten Religionsunterrichtes (Lehrpläne, Lehrbücher und Lehrbefähigung bestimmt allein die Kirche, sie dürfen Lehrer verbeamten und bei ungebührlichem Verhalten (z.B. Wiederheirat) auch entlassen), mischen sich die Kirchen massiv und ganz offen in Schulangelegenheiten ein (s. in den News: Kirchliche Einflussnahme in Schulen). Gezahlt wird dies aus den Steuern - aller Bürger, auch des Drittels der Deutschen, die konfessionsfrei sind.
Eine derartige Einmischung der Kirchen gibt es nur in wenigen demokratischen Ländern - von Kirchen durchgeführter Pflichtunterricht in Religion gibt es nur in wenigen - zumeist erzkatholischen - Ländern.
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Weitere Quellen:
- Schule und Religion - Tipps für Eltern und Schüler, enthält auch einen Flyer als PDF.
- Ausführliche Informationen im Special-Schule von Gerhard Rampp vom Bund für Geistesfreiheit Augsburg
Teilnahme an religiösem Unterricht, Riten und Kulthandlungen
Alle Angaben beziehen sich auf öffentliche Schulen, die Regelungen für Konfessionsschulen sind u.U. abweichend.
In den Bundesländern, in denen Religionsunterricht ein ordentliches Lehrfach ist, besteht für bekenntnisangehörige schulpflichtige Schüler gemäß Art. 7 Abs. 3 GG grundsätzlich auch eine Teilnahmepflicht am Religionsunterricht, ohne dass eine Anmeldung erforderlich wäre.
Religionsunterricht in Deutschland
Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Absatz 4 WRV darf aber niemand zur Teilnahme an religiösen Übungen gezwungen werden.
Die Teilnahme am Religionsunterricht kann nur aus Gewissensgründen abgelehnt werden, eine Überprüfung dieser Gewissensgründe durch die Schule ist nicht zulässig.
Konfessionelle Schulen dürfen alle Schüler zur Teilnahme am Religionsunterricht verpflichten. Lehnt ein Schüler das ab, hat die Schule das Recht ihn nicht zu beschulen.
Niedersachsen
Nachfolgendes gilt, wenn nicht ein spezifisches Landesgesetz etwas anderes bestimmt.
- Niemand ist zur Teilnahme an Schulgottesdiensten und am Religionsunterricht verpflichtet!2)
- Seitens der Schule sind Eltern und Schüler darüber in Kenntnis zu setzen! 3)
- Zur Abmeldung am Religionsunterricht genügt eine form- und begründungslose, schriftliche Benachrichtigung der Eltern, bzw. des 15-jährigen Kindes an die Schule.
- Ggfs. wird Ersatzunterricht (in weiterführenden Schulen) angeboten, in Grundschulen besteht lediglich eine Aufsichtspflicht seitens der Schule für das Kind, eine Teilnahmeverpflichtung am Religionsunterricht besteht nicht!
- Auch fächerübergreifend kann das Kind die Teilnahme an z.B. kultischen Handlungen vorbereitenden Tätigkeiten verweigern (Kirchenlieder in Musik singen).
Konfessionsgebundene Bundesländer
In
- Bayern,
- Baden-Württemberg,
- Rheinland-Pfalz,
- NRW,
- Thüringen
- Saarland
ist die Volksschule als christliche Gemeinschaftsschule festgeschrieben.
Die Details dazu in: Religionsunterricht in Deutschland.
Religionsunterricht
Niedersachsen
Religionsunterricht ist in Niedersachsen ein ordentliches Unterrichtsfach mit versetzungsrelevanter Benotung4) - inhaltlich hat die Religionsgemeinschaft allerdings quasi freie Hand und kann ungehindert ihre innerkirchlichen Wahrheiten propagieren.5)
§ 124 Religionsunterricht
(1) Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Für mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler desselben Bekenntnisses ist an einer Schule Religionsunterricht einzurichten.
(2) Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach der Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülerinnen und Schülern zu. Die Nichtteilnahme am Religionsunterricht ist der Schulleitung schriftlich zu erklären.
(3) An Fachschulen für pädagogische oder sozialpflegerische Berufe ist der Religionsunterricht Pflichtfach oder Wahlfach; an den übrigen Fachschulen sollen Arbeitsgemeinschaften im Fach Religion eingerichtet werden, wenn sich zu ihnen mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler eines Bekenntnisses anmelden.
§ 124 Niedersächsisches Schulgesetz
Kirchliche Einflussnahme in Schulen
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